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    Pflegegrade Information

    2018 | Die neuen Pflegestufen | Pflegegrade 1, 2, 3, 4 & 5

    Allgemeines

    Mit der Pflegereform 2017 hat sich einiges geändert. Seit Januar 2017 gibt es einen neuen Begriff derPflegebedürftigkeit: Die Pflegegrade. Neu ist, dass psychische und physische Faktoren der Pflegebedürftigkeit geleichgesetzt werden.

    Pflegebedürftige werden vom Medizinischen Dienst der Krankenversichung mittels eines Begutachtungsassessments in Pflegegrade eingeteilt. Dabei handelt es sich um einen Kriterienkatalog, mit dem man die Pflegebedürftigkeit genau feststellen kann. Eingeteilt wird in verschiedene Pflege-Kategorien, wobei für jede Kategorie Punkte vergeben werden. Am Ende der Begutachtung erhält der Pflegebedürftige eine Gesamtzahl an Punkten, die seine Pflegebedürftigkeit in Zahlen ausdrückt. Die Skala geht von 0 bis 100 Punkte. Wobei 100 Punkte das höchste Maß an Pflegebedürftigkeit ausdrückt.

    Die Punkteskala im Überblick

    Pflegegrad 1  - 12,5 bis 26,5 Punkte
    Pflegegrad 2   - 27,0 bis 47,0 Punkte
    Pflegegrad 3   - 47,5 bis 69,5 Punkte
    Pflegegrad 4   - 70,0 bis 89,5 Punkte
    Pflegegrad 5  -  90,0 bis 100 Punkte

    Pflegegrad 1 - Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

    Der Pflegegrad 1 ist die niedrigste Stufe der Pflegebedürftigkeit. Der Pflegegrad 1 wurde am 1.1.2017 neu eingeführt und wird Menschen zuteil, die bislang keine Pflegestufe erhalten hatten. Diese Pflegestufe ist somit völlig neu.

    Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 sind lediglich gering in Ihrer Selbstständigkeit beeinträchtigt. Menschen mit Pflegegrad 1 erhalten kein Pflegegeld für die Pflege zu Hause, also weder Pflegesachleistungen noch ambulante Geldleistungen. Allerdings haben Sie einen Anspruch auf einen zweckgebundenen ambulanten Entlastungsbetrag in Höhe von 125 € monatlich seitens der Pflegeversicherung.

    Pflegegrad 2 - Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

    In den Pflegegrad 2 werden alle Menschen eingestuft, welche bisher in die Pflegestufen 0 und 1 (ohne eingeschränkte Alltagskompetenz) eingeteilt waren. In den Pflegegrad 2 wird man eingeteilt, wenn man vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung zwischen 27 und < 47,5 Punkten anerkannt bekommen hat. Werden Pflegebedürfte mit Pflegegrad 2 von Privatpersonen gepflegt, erhalten sie eine monatliche ambulante Geldleistung von 316 €. Werden sie ambulant von einem Pflegedienst gepflegt, erhalten sie ambulante Sachleistungen bzw. Pflegesachleistungen in Höhe von 689 €. Bei Heimpflege erhalten sie stationäre Leistungsbeträge in Höhe von 770 €.

    Pflegegrad 3 - Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

    Dem Pflegegrad 3 enstprechen die Pflegestufen 1 (mit eingeschränkter Alltagskompetenz, also meist Demenz) und 2 (ohne eingeschränkte Alltagskompetenz). Den Pflegegrad 3 erhält man, wenn man 47,5 bis < 70 Punkte vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung zugeteilt bekommt. Eine Pflegebedürftige Person mit Pflegegrad 3 erhält durch die Pflegeversicherung entweder 545 € Pflegegeld ambulant, wenn sie von Angehörigen gepflegt wird oder 1.298 € Pflegesachleistungen ambulant, wenn ein ambulanter Pflegedienst die Pflege übernimmt. Erfolgt die Pflege in einem Heim, so werden 1.262 € monatlich von der Pflegeversicherung bezahlt.

    Pflegegrad 4 - Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

    Menschen, die Leistungen der Pflegestufe 2 und 3 in Anspruch genommen hatten, werden nun dem Pflegegrad 4 zugeteilt. Den Pflegegrad 4 erhält eine pflegebedürftige Person, wenn der Medizinische Dienst der Krankenversicherung 70 bis <90 Punkte vergibt. Ein Pflegebedürftiger mit Pflegegrad 4 erhält ambulantes Pflegegeld in Höhe von 728 €, wenn er zu Hause von Angehörigen gepflegt wird. Ambulante Sachleistungen in Höhe von 1.612 € erhält der Pflegebedürftige, wenn er in häuslicher Umgebung von einem ambulanten Pflegedienst gepflegt wird. Der stationäre Leistungsbetrag beträgt 1.775 €.

    Pflegegrad 5 - Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

    Pflegegrad 5 ist die höchste Pflegestufe. Diesen Grad erhalten Menschen, die zuvor der Pflegestufe 3 mit eingeschränkter Alltagskompetenz entsprachen, bzw. unter die Definition "Härtefall" fielen. Pflegegrad 5 erfordert einen außergewöhnlich hohen Pflegeaufwand. Im Pflegegrad 5 wird hinsichtlich der Pflegeleistungen kein Unterschied zwischen Menschen mit und ohne eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten gemacht.

    Pflegegrad 5 erhalten Menschen, welche rund um die Uhr eine intensive pflegerische Versorgung benötigen. In Punkten ausgedrückt, bedeutet dies zwischen 90 und 100 Punkten. Bei Pflege durch Angehörige erhält der Pflegebedürftige ein Pflegegeld in Höhe von 901 € monatlich, bei Pflege zu Hause von einem professionellen Pflegedienst durchgeführt, werden 1.995 € monatlich bezahlt. Für stationäre Pflege in einem Pflegeheim stellt die Pflegekasse eine Leistung von monatlich 2.005 €. Hier fällt allerdings noch ein Eigenanteil an.

    Darüberhinaus haben Pflegebedüftige mit dem Pflegegrad 5 noch Anspruch auf zweckgebundene Betreuungs- und Entlastungsleistungen.

     

    Hier finden Sie alle Leistungen seit 2017 im Überblick auf einem PDF zum Download.

     

    (Stand: Frühjahr 2018, Beträge ohne Gewähr)

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