Pflegebedürftigkeit im Überblick

Was bedeutet überhaupt „pflegebedürftig“? Pflegebedürftig sind kranke oder behinderte Personen. Also Personen, die in ihrer Selbstständigkeit oder ihren Fähigkeiten eingeschränkt sind, die eine Beinträchtigung haben, die nicht ohne Hilfe bewältigt werden kann. Diese Einschränkung muss auf Dauer vorliegen.

Beträgt der Hilfebedarf voraussichtlich mehr als sechs Monate, dürfen die gesetzlichen Pflegekassen Pflegeleistungen übernehmen. Dies gilt nicht, wenn die Hilfe nur im Haushalt erforderlich ist.

Je höher der ermittelte Pflegegrad, desto umfassender ist die benötigte Unterstützung. Die Pflegegrade entscheiden über die Leistungen aus der Pflegeversicherung wie finanzielle Zuschüsse für amulante oder stationäre Pflege, Pflegehilfsmittel und pflegenahe Umbauten im Wohnraum.

Zur Einschätzung der Pflegebedürftigkeit werden mehrere Schritte durchgeführt. Im Rahmen einer medizinischen Einschätzung werden alle Tätigkeiten ermittelt, bei denen Unterstützung benötigt wird. Die jeweiligen Tätigkeiten teilen sich in verschiedene Bereiche auf und werden mit einem Punktesystem bewertet.

 

Bereiche, die Einfluss nehmen auf die Einschätzung der Pflegebedürftigkeit

Mobilität – Wie selbstständig kann jemand aufstehen, Treppen steigen oder sich in der Wohnung fortbewegen.

Kognitive und kommunikative Fähigkeiten – Wie gut ist der Pflegebedürftige örtlich und zeitlich orientiert, kann sich Dinge merken oder Gefahren erkennen.

Verhaltensweisen und psychische Probleme – Wie gut kann der Pflegebedürftige sein Verhalten steuern. Ist er aggressiv, unruhig oder beschädigt Gegenstände.

Selbstversorgung und Handlungen im Alltag – Wie selbständig kann sich der Pflegebedürftige duschen, pflegen und anziehen. Wird die Toilette selbstständig benutzt. Wird beim Essen und Trinken Unterstützung benötigt.

Umgang mit krankheits-/therapiebedingten Anforderungen und Belastungen – Inwieweit kann der Pflegebedürftige seine Krankheit oder Therapie ohne Hilfe bewältigen. Kann er Medikamente selbstständig einnehmen. Wie häufig ist bei Verbandswechsel oder Wundversorgung Unterstützung nötig.

Alltag und soziale Kontakte – Wie selbstständig kann die Person den Tagesablauf gestalten. Kann die Person über den Tag hinaus planen und bestehende Kontakte pflegen.

Pflegegrad 1 - Alles was interessant ist für Sie

Pflegegrad 1
bedeutet eine „geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“. Pflegegrad 1 erhält man, wenn im Pflegegutachten 12,5 bis unter 27 Punkte für die Einschränkung der Selbstständigkeit festgestellt werden. Personen mit Pflegegrad 1 sind noch weitgehend selbstständig. Sie können sich in der Regel noch recht gut selbst versorgen und den Alltag meist ohne fremde Hilfe bewältigen. Deshalb sind die Leistungen in diesem Pflegegrad noch relativ eingeschränkt.

Der Entlastungsbeitrag bei Pflegegrad 1 beträgt monatlich 125 Euro. Der Entlastungsbetrag kann für Leistungen eingesetzt werden, die Pflegende entlasten oder die Selbständigkeit von Pflegebedürftigen erhalten und fördern.

Menschen mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Pflegegeld bei der Pflege durch Angehörige oder auf Pflegesachleistungen bei der Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst. Dieser Anspruch besteht erst ab dem Pflegegrad 2.

Pflegegrad 2 - Alles was interessant ist für Sie

Pflegegrad 2
bedeutet eine „erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“. Pflegegrad 2 erhält man, wenn im Pflegegutachten 27 bis unter 47,5 Punkte für die Einschränkung der Selbstständigkeit festgestellt wurden. Mit diesem Pflegegrad können Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch genommen werden.

Menschen mit Pflegegrad 2 brauchen Hilfe im Alltag. Meistens geht es dabei um bestimmte Tätigkeiten, die aus welchen Gründen auch immer nicht mehr selbstständig möglich sind. Mit dem Pflegegrad 2 steht Ihnen die gesamte Bandbreite der Pflegeleistungen zur Verfügung, jedoch nicht immer im vollen Umfang.

Mit Pflegegrad 2 haben Sie nachfolgende Ansprüche: Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege, Tages- und Nachtpflege sowie umfassendere Leistungen für die stationäre Pflege. Das Pflegegeld beträgt 332 Euro monatlich, unter der Voraussetzung, dass die Pflege zuhause stattfindet und selbst organisiert wird.

Bei Pflegegrad 2 haben Sie außerdem Anspruch auf Pflegesachleistungen in Höhe von 761 Euro pro Monat. In der Regel werden damit Dienstleistungen eines ambulanten Pflegedienstes finanziert. Werden Pflegesachleistungen in Anspruch genommen, verringert sich der Anspruch auf Pflegegeld.

Pflegegrad 3 - Alles was interessant ist für Sie

Pflegegrad 3
bedeutet eine „schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“. Sie erhalten Pflegegrad 3 wenn in Ihrem Pflegegutachten 47,5 bis unter 70 Punkte für die Einschränkung Ihrer Selbständigkeit festgestellt werden. Mit dem Pflegegrad 3 können Sie Leistungen der Pflegeversicherung beanspruchen.

Eine Person mit Pflegegrad 3 ist bei vielen alltäglichen Abläufen auf Hilfe angewiesen.

Beim Pflegegeld erhalten Sie den vollen Betrag zur freien Verfügung ausbezahlt, wenn Sie die Pflege zuhause selbst organisieren. Mit Pflegegrad 3 erhalten Sie 573 Euro pro Monat. Nehmen Sie Pflegesachleistungen in Anspruch, verringert das Ihren Anspruch auf Pflegegeld anteilig.

Für die Finanzierung der Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst sind die sogenannten Pflegesachleistungen vorgesehen. Dafür stehen Ihnen mit Pflegegrad 3 pro Monat 1.432 Euro zur Verfügung.

Pflegegrad 4 - Alles was interessant ist für Sie

Pflegegrad 4
ist der zweithöchste von fünf Pflegegraden und steht für eine „schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit“. Das bedeutet, in Ihrem Pflegegutachten wurden 70 bis unter 90 Punkte für die Einschränkung Ihrer Selbstständigkeit festgestellt.

Menschen mit dem Pflegegrad 4 brauchen mehrmals täglich intensive Unterstützung, oftmals sorgar durchgehend Betreuung. Wird die Betreuung zuhause selbst organisiert, kann Pflegegeld in Anspruch genommen werden. Mit Pflegegrad 4 sind das 765 Euro pro Monat, die zur freien Verfügung stehen. Werden Pflegesachleistungen in Anspruch genommen, verringert das anteilig den Anspruch auf Pflegegeld.

Mit Pflegegrad 4 stehen Ihnen für Sachleistungen 1.778 Euro pro Monat zur Verfügung. Werden Pflegesachleistungen in Anspruch genommen, verringert sich anteilig der Anspruch auf Pflegegeld.



Pflegegrad 5 - Alles was interessant ist für Sie

Pflegegrad 5
ist der höchste der fünf Pflegegrade. Er steht für eine „schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen für die pflegerische Versorgung“. Sie erhalten Pflegegrad 5, wenn das pflegerische Gutachten mindestens 90 Punkte feststellt.

Menschen mit Pflegegrad 5 sind ständig auf intensive Pflege und Betreuung angewiesen. Organisieren Sie bei Pflegegrad 5 die Pflege zuhause, haben Sie Anspruch auf Pflegegeld in Höhe von 947 Euro pro Monat. Beanspruchen Sie gleichzeitig Pflegesachleistungen, verringert sich der Anspruch auf Pflegegeld anteilig. Mit den Pflegesachleistungen finanzieren Sie professionelle Pflegekräfte, die mit ihren Diensten die häusliche Pflege unterstützen. Wenn Sie das wünschen, rechnet der Pflegedienst sogar direkt mit der zuständigen Pflegeversicherung ab.

Mit Pflegegrad 5 stehen Ihnen 2.200 Euro pro Monat zur Verfügung.

Pflege 2025 - Das ändert sich!

2025 wird positive Veränderungen und Erleichterungen für die häusliche Pflege, aber auch für die stationäre Pflege bringen. Am wichtigsten sind sicherlich die schon länger angekündigten Leistungserhöhungen, die bereits 2023 bei der letzten großen Pflegereform (PUEG) beschlossen wurden.

Zum 1. Januar 2025 werden sich die meisten Pflegeleistungen um 4,5% erhöhen. Das Pflegegeld wurde bereits zum 1. Januar 2024 um fünf Prozent erhöht. Nun steigt es gemeinsam mit den restlichen Pflegeleistungen um 4,5 Prozent. Anspruch auf die Leistung haben laut dem BMG Pflegebedürftige, die die zuhause von Angehörigen gepflegt werden und mindestens Pflegegrad 2 haben. Mit Pflegegrad 1 besteht demnach kein Anspruch.

Das Pflegegeld steigt 2025 bei Pflegegrad 2 auf 347 Euro, bei Pflegegrad 3 auf 599 Euro, bei Pflegegrad 4 auf 800 Euro und bei Pflegegrad 5 auf 990 Euro. Brauchen Sie mehr Informationen? Sprechen Sie uns an, wir informieren Sie gerne über das, was sich 2025 in der Pflege ändern wird.

Schreiben Sie uns

Wie können wir helfen?

Rufen Sie uns an, oder schreiben Sie uns eine Mail.